Allgemeine Geschäftsbedingungen der Druckerei Hess & Co. GmbH

§ 1    Geltung der AGB

(1)     Die Druckerei Hess & Co. GmbH (im Folgenden: Auftragnehmerin) erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung gegenüber gewerblichen Auftraggebern auch für zukünftige Geschäfte vereinbart wird.
(2)     Abweichenden oder ergänzenden Regelungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2    Angebot, Preise und Abschlagszahlungen

(1)     Die Auftragnehmerin ist an ihr jeweiliges Angebot 2 Wochen gebunden, sofern in dem Angebot nicht anders angegeben.
(2)     Alle Preise sind netto angegeben und verstehen sich ab Sitz der Auftragnehmerin und beinhalten keine Verpackung, Versand, Fracht, Porto oder Versicherung, sofern nicht jeweils anders angegeben bzw. vereinbart.
(3)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Vorkasse in angemessener Höhe zu verlangen.
(4)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des Leistungsfortschritts zu verlangen, sofern dem Auftraggeber das Eigentum an den entsprechenden Drucksachen übertragen wird. Eine eventuelle Vorkasse ist anzurechnen.
(5)     Vorarbeiten auf Wunsch des Auftraggebers wie Korrekturabzüge, Probedrucke, Probesatz u.ä. und Arbeiten aufgrund geänderter angelieferter und / oder übertragener Daten des Auftraggebers sind durch diesen zu vergüten. Dies gilt auch für von diesem gewünschten wiederholten Probeandrucken bei nur geringfügigen Abweichungen von einer Vorlage.

§ 3    Lieferfristen, Mehr- oder Minderlieferungen, Aufbewahrung

(1)     Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Eine von der Auftragnehmerin unverschuldete Verzögerung der geschuldeten Leistung bewirkt eine entsprechende Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist.
(2)     Die Auftragnehmerin ist zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der in Auftrag gegebenen Menge berechtigt. In diesem Fall wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet.
(3)     Die Auftragnehmerin schuldet keine Aufbewahrung oder Archivierung von Daten oder Unterlagen.

§ 4    Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

(1)     Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin alle zur Planung und Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrags von einer Prüfung und Freigabe von Vorlagen bzw. Dateien durch den Auftraggeber abhängig zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin eventuelle Bedenken gegen die Ausführung sofort mitzuteilen.
(3)     Eine fehlende Mitwirkung, insbesondere nach Abs. 1 und 2, muss sich der Auftraggeber je nach Einzelfall als Mitverschulden entgegenhalten lassen.
(4)     Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die von dem Auftraggeber angelieferten oder übertragenen Daten zu prüfen. Dies gilt nicht für nicht lesbare oder nicht verarbeitungsfähige Daten.

§ 5    Zahlung

Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort fällig, ausgenommen anders vereinbart.

§ 6    Gefahrübergang, Abnahme, Teilabnahme, Subunternehmer

(1)     Sofern nicht anders vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, wobei dann der Gefahrübergang mit Übergabe an eine – auch eigene – Transportperson, erfolgt.
(2)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Auftraggeber eine Abnahme für fertiggestellte Teilleistungen innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
(3)     Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihre Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen.

§ 7    Gewährleistung

(1)     Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass aufgrund der Natur der verwendeten Materialien wie Papier und Farbe und der Art und Weise von Reproduktionen unwesentliche und zumutbare Abweichungen vorliegen können und üblich sind, insbesondere zu Originalen oder sonstigen Vorlagen.
(2)     Nach Freigabe der zur Prüfung übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse bzw. Erklärung der Vertragsgemäßheit der Ware durch den Auftraggeber geht die Gefahr etwaiger Fehler auf diesen über, außer für Fehler, die erst im Rahmen der weiteren Tätigkeiten der Auftragnehmerin entstehen oder erkannt werden konnten.
(3)     Im Falle von Gewährleistungsansprüchen kann die Auftragnehmerin zwischen Mängelbeseitigung oder Lieferung bzw. Erstellung einer mangelfreien Sache wählen. Die Nachbesserung gilt erst nach einem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

§ 8    Eigentumsvorbehalt

(1)     Gelieferte Ware der Auftragnehmerin bleibt bis zur vollständigen Zahlung in deren Eigentum.
(2)     Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Liegt ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse vor, sind der Auftragnehmerin unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(3)     Handelt es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen bzw. Unternehmer, gelten abweichend von Absatz 1 die nachfolgenden Regelungen der Absätze 4 – 7.
(4)     Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche in deren Eigentum. Während des Bestands des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
(5)     Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Auftragnehmerin ab. Erfolgt die Veräußerung mit anderen Gegenständen ohne einen Einzelpreis für die Vorbehaltsware, tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Auftragnehmerin in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an.
(6)     Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht der Auftragnehmerin gehörenden Gegenständen, ist ihr Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu verschaffen, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware und ist durch den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Absatz 5 gilt für die neue Sache entsprechend, jedoch nur bis zu der Höhe des Betrags, der dem durch die Auftragnehmerin in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
(7)     Soweit der Wert aller der Auftragnehmerin zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigen, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

§ 9    Urheberrechte, Freistellung

(1)     Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass durch den Auftrag keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2)     Im Falle der Verletzung Rechte Dritter haftet der Auftraggeber und hat die Auftragnehmerin von allen Ansprüche Dritter freizustellen und der Auftragnehmerin auch die Kosten einer angemessenen und erforderlichen Rechtsverteidigung zu ersetzen.

§ 10    Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1)     Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder durch die Auftragnehmerin ausdrücklich anerkannten Ansprüchen berechtigt.
(2)     Dem Auftraggeber stehen Zurückbehaltungsrechte nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

§ 11    Haftung

Die Auftragnehmerin haftet bei Schäden selbst und für Vertreter und Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht bei leichter Fahrlässigkeit, ausgenommen eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers oder Produkthaftung.

§ 12    Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, unabhängig ob bei der Auftragnehmerin oder einem Zulieferer, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber erst dann zu einer Kündigung, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist frühestens vier Wochen nach Eintritt der höheren Gewalt möglich. Eine Haftung der Auftragnehmerin besteht in diesen Fällen nicht.

§ 13    Kündigung

(1)    Im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber vor Ausführung des Werks aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, ist diese berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20% der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Der Auftragnehmerin bleibt das Recht vorbehalten, einen höheren, und dem Auftraggeber, einen geringeren oder keinen Schaden nachzuweisen.
(2)    Ein Vertrag über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

§ 14    Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1)     Es gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie.
(2)     Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3)     Mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unwirksam und müssen schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4)     Soweit eine Vereinbarung möglich ist, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Auftragnehmerin, wobei die Auftragnehmerin berechtigt ist, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(5)     Im Falle der Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand: Februar 2019